Verfassungsbeschwerde nach Kompromiss

Verfassungsbeschwerde nach Kompromiss

Der Streit um die Gehälter tschechischer Richter wird fortgesetzt

2. 4. 2015 - Text: Corinna AntonText: ca/čtk; Foto:

Erst im Februar endete der Streit um die Gehälter der tschechischen Richter mit einem Kompromiss. Jetzt gibt es doch eine Fortsetzung. Der Vorsitzende des Kreisgerichts Brünn-Land Petr Jirsa hat am Dienstag beim Verfassungsgericht Beschwerde gegen die frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingereicht. Er wolle, dass die Debatte über die Entlohnung ein für allemal gelöst werde, sagte Jirsa. Er selbst steht zwischen den Fronten: Als Gerichtsvorsitzender vertritt er den Staat – andererseits versteht er die Argumente seiner Kollegen.

Der Oberste Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr in einem Pilotverfahren einer Richterin des Kreisgerichts Brünn-Land eine Gehaltsangleichung zugestanden. Dass Gericht war der Auffassung, dass die Entlohnung falsch berechnet worden und deshalb über mehrere Jahre zu niedrig ausgefallen sei. Die Entscheidung hatte große Aufmerksamkeit erregt. Die Regierung wollte den Rechtsdienern nicht so viel nachzahlen wie ihnen nach dem Urteil zugestanden hätte. Nach mehreren Verhandlungsrunden einigten sich die Koalitionsparteien mit einer Mehrheit der Richter auf einen Kompromiss, der einen teilweisen Lohnausgleich für die Jahre 2012 bis 2014 vorsah, ohne den Haushalt übermäßig zu belasten. Die Summe sollte sich auf insgesamt 1,2 Milliarden Kronen (etwa 44 Millionen Euro) belaufen.

Trotz der Einigung bemühte sich die Regierung allerdings weiter darum, dass Jirsa Beschwerde gegen das Urteil einreichte. Dem ist er nun – kurz vor Ablauf der zweimonatigen Einspruchsfrist – nachgekommen. Als Vorsitzender des Kreisgerichts Brünn-Land war er der einzige, der Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen konnte.

Die Berechnung der Richtergehälter orientiert sich in Tschechien an der Höhe des durchschnittlichen Bruttolohns. Das Arbeits- und Sozialministerium hatte in der Vergangenheit auch die Löhne aus Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen berücksichtigt – wie der Oberste Gerichtshof befand, hätten jedoch nur die Vollzeitanstellungen einbezogen werden dürfen. Anstelle des Dreifachen hatte der Staat den Richtern außerdem nur das 2,75-Fache des Durchschnittsgehaltes zugestanden.