Im Zweifel für den Kläger

Im Zweifel für den Kläger

Gerichtsurteil: Babiš zu Unrecht als Agent bezeichnet

2. 7. 2014 - Text: Corinna AntonText: ca/čtk; Foto: ANO

Andrej Babiš kann aufatmen. Was der ANO-Chef und Kronen-Milliardär stets beteuerte, hat am Donnerstag vergangener Woche das Kreisgericht in Bratislava bestätigt: Es sei nicht erwiesen, dass Babiš als Agent für die kommunistische Staatssicherheit (StB) gearbeitet habe, urteilten die Richter. Die bloße Erfassung des gebürtigen Slowaken in den Akten beweise nicht, dass Babiš bewusst mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Es existiere keine schriftliche Verpflichtung des heutigen Finanzministers. „Das Ergebnis habe ich so erwartet, und ich bin froh über dieses positive Urteil. Für mich ist das eine große Genugtuung“, reagierte Babiš.

Er war vor Gericht gezogen, weil er seiner Ansicht nach von der slowakischen Geheimdienstunterlagen-Behörde ÚPN zu Unrecht als ehemaliger StB-Mitarbeiter bezeichnet werde. Im Vorfeld hatte Babiš erklärt, er sei als Angestellter des tschechoslowakischen Außenhandelsunternehmens Petrimex zwar mit Geheimdienstmitarbeitern in Kontakt gekommen. Diese hätten sich jedoch nur für die wirtschafltichen Aktivitäten des Betriebs interessiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Leiter der ÚPN Ondrej Krajňák kündigte an, seine Behörde werde Berufung einlegen. „Das ist ein trauriger Tag für die slowakische Justiz. Wir sollten es künftig nicht zulassen, dass uns ehemalige Agenten die Geschichte umschreiben.“ Aus den Archivdokumenten geht hervor, dass Babiš 1980 ein Vertrauensmann und zwei Jahre später Inoffizieller Mitarbeiter des StB geworden sein soll. Ein ehemaliger Geheimdienstoffizier hatte im April jedoch ausgesagt, dass diese Information falsch und Babiš nicht angeworben worden sei.

Für das Urteil waren die Zeugenaussagen, die Babiš entlastet hatten, ausschlaggebend. Selbst wenn Babiš auch im Berufungsverfahren erfolgreich sein sollte, muss sein Name nicht von der Liste der ehemaligen Agenten gestrichen werden. Die ÚPN müsste in diesem Fall jedoch das Urteil auf ihren Internetseiten veröffentlichen.